Die Nutzflächenberechnung im Gewerbe - MF/G
Seit 1997 gibt es eine Definition, die die Berechnung der Mietfläche / Nutzfläche für gewerblichen Raum möglich macht. Damals war die Berechnung der gewerblich genutzten Mietfläche zunächst durch die Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (GIF) unter dem Namen MF-H für den Handelsraum und MF-B für Büroraum bekannt. 2004 kam eine neue Definition und die Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum wurde unter dem Namen MF-G für Gewerbe bekannt. Zu dieser Zeit beschäftigte sich bereits die DIN 277 mit der Nutzfläche von Bauwerken im Hochbau, weshalb die MF-G auf der DIN 277 basiert. 2012 wurde die MF-G erneut aktualisiert, worauf hin seitdem die MF/G als Grundlage für die Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum gilt.
Inhalt
Die gewerblich genutzte Mietfläche - MF/G
Nutzen der Mietfläche für gewerblichen Raum
Wie wird die Nutzfläche ermittelt?
Die Novellierung der MF-G
Die Unterteilung der MF/G im Überblick
Was zählt zur tatsächlich genutzten Mietfläche / Nutzfläche?
Welche Berechnung ist rechtlich wirksam?
Nutzen der Mietfläche für gewerblichen Raum
Die genaue Nutzfläche für den gewerblich genutzten Raum festzulegen, kann viele Vorteile haben. Das kann zum einen eine erhebliche Kosteneinsparung bedeuten. Bezüglich des Mietzinses kann es zu höheren Mietkosten kommen, wenn die Mietfläche lediglich anhand der Bruttogrundfläche festgelegt wird. Dadurch, dass die Mietfläche auf mehrere Weisen ermittelt werden kann, gibt es auch erhebliche Unterschiede zwischen den Ergebnissen. Um überflüssige Kosten einzusparen, sollten Gewerbetreibende daher genau ermitteln, welche Mietfläche tatsächlich genutzt werden kann und was vom Bruttowert der Grundfläche abgezogen werden kann. Die sogenannte ideale Gewerbefläche ist damit offiziell im Mietvertrag festgelegt, was neben der Kostenersparnis auch eine bessere Planung der Betriebseinrichtung möglich macht. Üblicherweise wird die Mietfläche in Quadratmetern angegeben, es ist jedoch auch möglich, Maßeinheiten wie Stellplätze oder Nutzungszeiten für Gärten zu verwenden.
Wie wird die Nutzfläche ermittelt?
Mit der MF-G 2004 ist es möglich, die tatsächlich genutzte Mietfläche zu ermitteln. Die Definition regelt die Messpunkte für die Berechnung. Diese beginnen bei der Grundfläche oberhalb des Fußbodens, ohne dass Fußbodenleisten, Einbauten oder Schrammborde die Grundfläche mindern. Als Messpunkte gelten die raumbegrenzenden Bauteile, sofern diese tragend sind. Trennwände, die theoretisch an einen anderen Ort versetzt werden könnten, sowie senkrechte Fassadenprofile zählen dagegen zur tatsächlichen Mietfläche.
Die Novellierung der MF-G
2012 wurde die Definition der Berechnung der Mietfläche aktualisiert. Seitdem wird von der MF/G gesprochen und die Berechnungsrichtlinien wurden erweitert. Das hat den Sinn, die Mietfläche in Kategorien einzuteilen, damit diese auch speziell für die Bereiche Hotel und Logistik sowie Produktion und weitere Mietflächen berechnet werden kann. Daher teilt sich die MF/G in die Mietfläche für Wohnungen (MF/W) und die Mietfläche für Einzelhandel (MF/V) auf. Grundflächen, die nicht zur eigentlichen Mietfläche zählen, wurden ebenfalls klar definiert und können unter der MF/G-0 nachgelesen werden. Zudem ist es durch die Novellierung 2012 nun auch möglich, gemeinschaftlich genutzte Mietflächen festzulegen, was unter dem Begriff MF/G-2 bekannt ist. Seit der Aktualisierung der Definition für die Berechnung sind auch die Berechnungsgrundlagen für Sondermietobjekte klar festgelegt.
Die Unterteilung der MF/G im Überblick
MF/G-0
Hierunter zählen alle Flächen, die nicht mit in die Berechnung der Mietfläche einfließen
MF/G-1
Hier ist die Definition für alle Flächen einer Immobilie festgelegt, die einem Mieter zugeordnet werden können. Es besteht die Möglichkeit, die Fläche tatsächlich oder personell zu nutzen. Zudem ist der Ausschluss weiterer Nutzer möglich.
MF/G-2
Die Regelung dient der Definition der Mietfläche, die gemeinschaftlich genutzt wird. Diese wird den Mietern durch einen adäquaten Verteilungsschlüssel angerechnet.
Was zählt zur tatsächlich genutzten Mietfläche / Nutzfläche?
Seit der Definition der MF-G2 2004 ist es nicht mehr nötig, Schornsteine sowie zentrale Schächte bei der Mietflächenberechnung einfließen zu lassen. Auch ein Fahrstuhl, Treppen und Podeste erhöhen die tatsächliche Mietfläche nicht mehr. Da seit der Definition 2004 nur noch die Mietfläche berücksichtigt wird, die tatsächlich vom Gewerbetreibenden genutzt werden kann, müssen auch Funktions- sowie Haustechnikflächen nicht bei der Kalkulation einbezogen werden, es sei denn, sie beherbergen Anlagen oder Maschinen des Gewerbetreibenden, die einen Nutzen für den Betrieb haben. Während bei der Berechnung der Bruttomietfläche auch ortsgebundene und tragende Wände zu einer höheren Nutzfläche führen, werden diese laut der MF-G nicht vom Gewerbetreibenden genutzt. Daher fließen nur noch alle Büroräume mit in die Berechnung der tatsächlich genutzten Mietfläche. Auch Nebenräume wie Küche, Abstellraum oder Maschinenräume (Kopieräume) sowie WC Bereiche und Empfangsbereiche werden bei der Berechnung mit einbezogen. Weiterhin müssen Flur- sowie Aufzugsvorräume und auch Trennwände, die nicht tragend sind, bei der Mietflächenberechnung berücksichtigt werden.
Welche Berechnung ist rechtlich wirksam?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass keine der verschiedenen Berechnungen gesetzlich verankert ist. Es gibt weiterhin mehrere Varianten, die tatsächlich gewerblich genutzte Mietfläche festzulegen. Die bekanntesten Berechnungsgrundlagen sind die DIN 277 und die Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum MF/G. Oft ist es vorteilhafter, die MF/G von der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (GIF) bei der Berechnung der gewerblichen Mietfläche zu verwenden, da bei der DIN 277 oftmals ein erheblich höherer Wert berechnet wird. Da hier die Mietfläche anhand der Brutto-oder Netto-Grundfläche ermittelt wird, kann die Differenz zwischen den beiden Berechnungen bis zu 25 % betragen. Dass die MF/G einen kleineren Wert hervorbringt, liegt daran, dass diese Berechnungsgrundlage klarer definiert ist.
Die Nutzflächenberechnung für Baugenehmigungsverfahren
Meistens ist die Nutzflächenberechnung nicht Inhalt der geforderten Bauvorlagen, die bei einem Baugenehmigungsverfahren erwartet werden. Ausnahme bilden spezielle Entscheidungsgrundlagen, wie beispielsweise für Einzelhandelsvorhaben, große Garagen oder notwendige Stellplätze. Allerdings gehört die Nutzflächenberechnung zu der Planung, die vom Entwurfsverfasser erstellt wird, selbst wenn die Flächen vom Bauherrn für die Baustatistik meldepflichtig sind.
Bei der Konzeption eines Bauwerks dient die Nutzflächenberechnung nicht nur der Grundlage für die Kostenberechnung, sondern auch häufig den Entscheidungen bezüglich der Forderungen für Sonderbauten. Anschließend ist die Nutzflächenberechnung aber auch Basis für den Quadratmeterpreis, wenn Kauf- und Mietverträge für Gebäude oder Nutzungseinheiten kalkuliert werden müssen. Hier ist die Nutzflächenberechnung eine unabdingbare Grundlage, um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen bzw. die Grundkosten festzusetzen.
Bei der Berechnung der Nutzflächen werden diese nach den Abmessungen der Räume im lichten kalkuliert, sprich die Wohnflächen zwischen den fertigen Wänden dienen hier als Grundlage. Damit man eine Nutzfläche richtig kalkulieren kann, muss man die Anforderungen der DIN 277 unter Berücksichtigung nehmen. Allerdings kann es auch vorkommen (da es legitim ist), dass Miet- oder Kaufvertrag andere Berechnungsregeln zum Inhalt haben, beispielsweise eine Kalkulation nach der II. Berechnungsverordnung oder der DIN 238, die seit 1983 nicht mehr als anerkannter Berechnungsmodus gilt.
Wenn es in Bezug auf die angegebenen oder errechneten Nutzflächen Problemstellungen gibt, kann die Berechnung in keinem Fall auf Daten basieren, die von einer Behörde als richtig festgestellt worden sind. Die Richtigkeit einer Nutzflächenberechnung kann eventuell nachgeprüft werden, man kann eine Nutzflächenberechnung aber auch neu erstellen.
So zählt die Nutzflächenberechnung also zu den Vorbereitungen für einen Hausbau. Dabei sind natürlich noch ganz andere Dinge in die Überlegungen mit einzubeziehen, bevor man sein Eigenheim errichtet. Schließlich benötigt man auch ein ansprechendes Grundstück, um dort das Haus zu bauen. Hat man dann das schöne Fleckchen Erde im gewünschten Arial gefunden, kann man die Planung weiterführen. Die Vorzüge eines neu errichteten Bauwerkes ist, dass man als Bauherr alle Entscheidungen selber trifft, somit auch Lage und Stil des Hauses bestimmen kann. Natürlich müssen vor dem Kauf des Grundstücks viele Verhandlungen mit Käufer, Notaren et cetera geführt werden, was natürlich auch Zeit kostet. Aber dies zahlt sich im Nachhinein aus, wenn man das neue Haus sein Eigen nennen darf.
Verhandlungen und Diskussionen sind im Vorfeld eines Hausbau einfach nötig, schließlich will man das Geld ja auch nicht an der falschen Stelle ausgeben.
Wenn man das Grundstück also kauft, kann man mit der Planung für das Haus beginnen, wozu wie oben bereits erwähnt also auch die Nutzflächenberechnung zählt. Es werden schließlich sämtliche Maße genommen und kalkuliert. Es erfolgt anschließend die Zimmereinteilung, außerdem werden Fenster und Türen ausgewählt, ebenso muss die Anzahle der Etagen fixiert werden. In die Überlegungen muss natürlich auch der Ausbau des Dachbodens oder des Kellers mit einbezogen werden. Heutzutage sind auch Energiesparhäuser sehr beliebt, wobei man bei diesen Vorhaben immer im Auge haben muss, dass die Wände inklusive Putz und Dämmung über eine Dicke von rund 35 cm verfügen müssen. Dadurch werden die Räume im Vergleich zu einem normalen Haus natürlich etwas kleiner. Eine Faustregel besagt, dass die Planung eines Eigenheims genauso viel Zeit in Anspruch nehmen kann wie der Bau selbst.