Grundlage der Wohnflächenberechnung bei Terrasse und Balkon

Wenn es um die Wohnflächenberechnung bezüglich Terrasse und Balkon geht, gibt es immer wieder Streit und Diskussion. Denn offene Treppen, Dachschrägen, Terrassen und Balkone zählen zu den zentralen Streitpunkten, wenn es um die Wohnflächenberechnung geht. Wenn man die Wohnflächenberechnung inklusive Terrasse und Balkon nach der Wohnflächenverordnung vornimmt und nicht nach der DIN 277, hat dies viele Vorteile. Denn laut Wohnflächenverordnung gehören zur Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zur Wohnung zählen. Nach allen Seiten geschlossene Räume, Schwimmbäder und Wintergärten erfahren eine Teilanrechnung als zugehörige Räume, während Terrasse, Balkon, Dachgarten und Loggia nur zu 25 % (bis höchstens 50 %) in die Wohnflächenberechnung mit einfließen. Geschäftsräume und Räume, die den Anforderungen des Ordnungsrechtes hinsichtlich ihrer Nutzung keine Entsprechung finden und Zubehörräume gehören nicht zur Wohnfläche.

Bei der Ermittlung der Grundflächen geht man von den lichten Maßen von der Vorderkante der Bekleidung zwischen den Bauteilen aus. Die Grundflächen werden abhängig von der lichten Höhe gar nicht, zur Hälfte oder eben vollständig angerechnet. Säulen, freistehende Pfeiler, Mauervorlagen oder Schornsteine, die über eine Grundfläche von mehr als 0,1 m² bzw. eine Höhe von mehr als 1,50 m verfügen, bleiben außer Betracht. Auch Treppenabsätze und Treppen mit mehr als drei Steigungen fließen nicht mit in die Wohnflächenberechnung ein. Gleiches gilt für Türnischen sowie Fenster- und Wandnischen, die nicht tiefer als 0,13 m sind bzw. nicht zum Fußboden reichen.

In Bezug auf die Anrechenbarkeit bei der Wohnflächenberechnung für Terrasse und Balkon bzw. Dachgärten und Loggien steht in der amtlichen Begründung zur Wohnflächenverordnung, dass eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel nur dann zulässig ist, wenn hier spezielle Umstände des Einzelfalls zu Grunde liegen. So kommt die Anrechnung von mehr als 25 % bis 50 % vor allem bei besonders aufwändigen Balkon- oder Terrassengestaltungen bzw. guten Lagen in Betracht, wenn dies ergo zu einem höheren Wohnwert der Terrasse oder des Balkons führt als dies im Normalfall gegeben sein würde. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Balkon wegen seiner Lage nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzbar ist, was zum Beispiel für eine Hochparterre- bzw. Erdgeschosslage gilt, die an einer stark befahrenen Straßenkreuzung gelegen ist.

Immer wieder kommt es bei der Wohnflächenberechnung zu großen Unterschieden und Fehlern. Eine Studie hat unlängst herausgefunden, dass rund 70 % der deutschen Mietverträge auf falschen Berechnungen basieren. Oftmals ist dies aber nicht der Fall, weil der Vermieter bzw. Verkäufer den Käufer oder Mieter hinters Licht führen möchte, sondern einfach aus Unwissenheit. Denn nicht nur bei der Thematik Wohnflächenberechnung Terrasse und Balkon tut man sich schwer, sondern auch deshalb, weil es drei unterschiedliche Möglichkeiten der Wohnflächenberechnung gibt. Neben der Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung über die bereits oben gesprochen worden ist, gibt es auch noch die Möglichkeit die Wohnfläche nach der veralteten DIN 283 oder nach DIN 277 zu berechnen. Den vielen Vorteile der Wohnflächenverordnung aus dem Jahr 2004 ist es zu verdanken, dass dieses Modell als das kundenfreundlichste bezeichnet werden kann. Auch auf freifinanzierte Wohnungen wenden Gerichte diese Wohnflächenverordnung an, wenn nichts Gegenteiliges im Miet- bzw. Kaufvertrag fixiert ist, obwohl die Wohnflächenverordnung einst eigentlich für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gedacht war.

 
 
|