Wohnflächenverordnung zur Berechnung der richtigen Quadratmeterzahl
Als Art. 1 der V. v. 25.11.2003 I 2346 wurde die Wohnflächenverordnung von der Bundesregierung sowie dem Bundesministerium für Jugend, Frauen, Senioren und Familie und unter Einvernehmen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Wohnungs- und Bauwesen, Verkehr sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherung und Gesundheit als auch mit Zustimmung des Bundesrates ins Leben gerufen. Gemäß Art. 6 ist die Verordnung zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Wohnflächenordnung stammt vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2346).
Wenn nach dem Gesetz der Wohnförderung die Wohnfläche kalkuliert werden soll, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung zu berücksichtigen. Dies besagt Paragraph 1 Wohnflächenverordnung (Berechnung der Wohnfläche, Anwendungsbereich). So sind zur Kalkulation der Wohnfläche die Grundflächen anzurechnen, die nach Paragraph 2 zur Wohnfläche gehören, sie müssen nach Paragraph 4 auf die Wohnfläche angerechnet werden.
Paragraph 2 der Wohnflächenverordnung besagt nämlich, welche Grundflächen zur Wohnfläche zählen. So gehören die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung zählen, zu der Wohnfläche einer Wohnung. Die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen und alleinigen Verwendung durch die Bewohner ihre Bestimmung erhalten, machen die Wohnfläche eines Wohnheimes aus. Auch die Grundflächen von Schwimmbädern, Wintergärten und ähnlichen, geschlossenen Räumen (nach allen Seiten) sowie fest installierten Gegenständen wie beispielsweise Dusch- oder Badewannen, Herde, Klima- und Heizgeräte oder Öfen, frei liegende Installationen, Einbaumöbel sowie versetzbare, nicht ortsgebundene Raumteiler gehören ebenfalls zur Wohnfläche.
Die Grundflächen von Säulen, freistehenden Pfeilern, Bekleidung, Vorbohrungen und Schornsteinen werden bei der Ermittlung der Grundflächen nicht unter Berücksichtigung genommen, wenn sie über eine Höhe von mehr als 1,50 m verfügen bzw. ihre Grundfläche bei mehr als 0,1 m² liegt. Außerdem werden auch Treppen nicht berücksichtigt, die über drei Steigungen verfügen, ebenso entsprechende Treppenabsätze. Auch Türnischen werden bei der Ermittlung der Grundflächen nicht berücksichtigt, gleiches gilt für offene Wandnischen sowie Fensternischen, die nicht bis zum Fußboden herabreichen bzw. bis zum Fußboden heruntergehen bzw. eine Tiefe von 0,13 m oder weniger verfügen.
Im fertig gestellten Raum kann die Wohnfläche dann ausgemessen werden, er kann sie auch auf Basis einer Bauzeichnung ermitteln. Wenn man die Wohnfläche auf Basis einer Bauzeichnung kalkulieren möchte, muss diese Bauzeichnung nach dem Bauordnungsrecht der Länder für ein genehmigungsfrei Stellung-, Anzeige-, Genehmigungs-oder ähnliches Verfahren angefertigt worden sein, bzw. die Bauzeichnung muss für ein solches Eignung aufweisen, falls ein Bauordnungsrechtverfahren nicht in Betracht kommt. Außerdem muss mithilfe der Bauzeichnung auch die lichten Maße zwischen den Bauteilen nach Abs. 1 ermittelt werden können. Wenn die Wohnfläche nach der Bauzeichnung kalkuliert worden ist, jedoch von dieser Bauzeichnung abweichend errichtet wurde, muss die Grundfläche neu ausgemessen werden, wenn der Wohnraum fertig gestellt worden ist. Eine neue Berechnung kann auch mithilfe einer berichtigten Bauzeichnung erfolgen. Wenn sie ausschließlich zu den Wohnheimen oder der Wohnung zählen, fallen auch Terrassen, Dachgärten, Loggien und Balkonen unter die Wohnflächenverordnung.
Allerdings zählen die Grundflächen von Zubehörräumen wie Keller räumen, Kellerersatzräumen und Abstellräumen (Wohnung extern), Räume, Waschküchen, Heizungsräumen, trocken und Garagen nicht zur Wohnfläche und fallen deshalb auch nicht unter die Wohnflächenverordnung. Gleiches gilt für Räume, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts Geländer an deren Nutzung genügen. Zur Ermittlung der Wohnfläche im Bezug auf die Wohnflächenverordnung wird diese nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen die Grundfläche ermittelt. Dabei geht man von der Vorderkante der Bauteilverkleidung aus. Wenn Bauteile abgängig sind, die als Begrenzung dienen sollen, muss der bauliche Abschluss als Grundlage erhalten.
Folgende wichtigen Unterschiede der II.BV und der Wohnflächenverordnung bestehen
- der generelle Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen werden jetzt auch die Flächen von Erkern sowie Wandschränken einbezogen, selbst wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm beträgt.
- in der Vergangenheit wurden Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn diese eine lichte Höhe von weniger als 2 m hatten. Diese können nun zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, wenn diese höher als 1 m ist. Jedoch findet eine Anrechnung zu Wohnfläche erst ab einer Höhe von 1 m bis 2 m statt. Diese Fläche wird nur zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Erst wenn die Raumhöhe höher als 2 m ist, wird die Fläche zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet.
- Wintergärten die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet. Sind diese jedoch beheizbar, werden Wintergärten voll zur Wohnfläche zugerechnet. Bisher war es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten gekommen.
- Der Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt.
- Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen werden zu einem Viertel zur Wohnfläche zugerechnet. Höchstens jedoch zur Hälfte und in Ausnahmefällen ( beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung ) auch voll berechnet. Ein Sichtschutz ("abgedeckter Freisitz") ist nun nicht mehr Vorraussetzung.
- es werden nun auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern oder Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen können und ihre Grundfläche 0,1 qm nicht überschreitet. Da diese als Ablagemöglichkeit genutzt werden können.
Hier der komplette Text der Wohnflächenverordnung...